Der Verbesserungsversuch
Das Positive vorweg: Seit ein paar Jahren ist nun in den Prüfungsordnungen sämtlicher Länder vorgesehen, dass man nach dem Bestehen des 2. Examens einen weiteren Versuch zur Verbesserung seiner Note machen darf. Wenn man also im Examen unter den selbst gesteckten Zielen bleibt, sollte man sich über die Möglichkeiten eines Notenverbesserungsversuchs Gedanken machen.
Da es - wie immer - Unterschiede in der inhaltlichen Ausgestaltung des Verbesserungsversuchs gibt, insbesondere hinsichtlich der Gebühren, die dafür zu zahlen sind, möchten wir euch die einzelnen Regelungen im Folgenden vorstellen:
Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg kann man gemäß § 65 JAPrO einen Notenverbesserungsversuch machen. Die Gebühr, die man dafür zahlen muss, ist in Baden-Württemberg gestaffelt:
Grundsätzlich beträgt die Prüfungsgebühr 650 €. Zieht man seinen Antrag auf Zulassung zum Verbesserungsversuch zurück bzw. verzichtet man schriftlich bis zum Tag vor der ersten Klausur auf eine Teilnahme am Verbesserungsversuch, ist keine Prüfungsgebühr zu zahlen oder man erhält den gezahlten Betrag zurück. Tritt man vom Verbesserungsversuch nach Beginn der Aufsichtsarbeiten zurück bzw. besteht man den Verbesserungsversuch nicht, so ermäßigt sich die zu zahlende Gebühr auf die Hälfte. Auch reduziert sich der Betrag um die Hälfte, wenn man spätestens drei Werktage nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung verzichtet.
Bayern
Wer die Prüfung bei erstmaliger Ablegung in Bayern bestanden hat, kann sie zur Notenverbesserung einmal wiederholen. Diese Möglichkeit besteht nur bei dem nach Abschluss des Prüfungstermins, in dem die Prüfung erstmals bestanden wurde, beginnenden nächsten oder übernächsten Prüfungstermin (§ 15 Abs. 1 JAPO). Ein Prüfungstermin ist abgeschlossen, wenn alle mündlichen Prüfungen dieses Termins stattgefunden haben. Dieser Abschluss kann vor oder nach Beginn des unmittelbar zeitlich folgenden Prüfungstermins liegen. Daraus ergibt sich, dass die Möglichkeit zur Notenverbesserung entweder im ersten und zweiten oder im zweiten und dritten Prüfungstermin nach dem Termin der Erstablegung besteht.
Der Antrag auf Zulassung zur Notenverbesserung ist grundsätzlich zwei Monate vor Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung zu stellen. Angaben über die Kosten haben wir zwar auf den Internetseiten nicht gefunden.
Berlin / Brandenburg
Berlin und Brandenburg haben ein Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt (GJPA). Für beide Länder gelten also folgende identischen Regelungen:
Der Notenverbesserungsversuch muss schriftlich beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb von 2 Monaten nach dem Ablegen der mündlichen Prüfung zu stellen. Die Zulassung zum Verbesserungsversuch erfolgt dann für die übernächste Prüfungskampagne bezogen auf den Monat, in dem die mündliche Prüfung für den Erstversuch stattfand, also:
mündl. Prüfung im Februar: Klausuren des Verbesserungsversuchs im Juni
mündl. Prüfung im Mai: Klausuren des Verbesserungsversuchs im September
mündl. Prüfung im August: Klausuren des Verbesserungsversuchs im Dezember
mündl. Prüfung im November: Klausuren des Verbesserungsversuchs im März
Die Prüfungsgebühr beträgt grundsätzlich 600 €. Tritt man vor Beginn der Klausuren vom Verbesserungsversuch zurück, ermäßigt sich diese Gebühr auf 100 €. Verzichtet man auf die Fortsetzung des Verbesserungsversuch innerhalb von 15 Wochen nach der schriftlichen Prüfung bzw. besteht man den Versuch nach den Klausuren nicht, ermäßigt sich die Gebühr auf 400 €.
Bremen / Hamburg / Schleswig-Holstein
Auch Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein haben ein Gemeinsames Prüfungsamt (GPA). In diesen Ländern gibt es seit Ende 2007 einen Verbesserungsversuch.
Der Verbesserungsversuch ist schriftlich beim GPA zu beantragen. Der Antrag hat spätestens 4 Monate nach Ablegen der mündlichen Prüfung des Erstversuchs zu erfolgen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen, Leistungen aus dem Erstversuch können nicht angerechnet werden.
Der Kandidat wird regelmäßig zum nächstmöglichen Termin nach Antragsstellung geladen. Es gelten dabei folgende Vorlauffristen:
Eingang des Antrages beim Gemeinsamen Prüfungsamt (GPA) vom 01.12. bis zum 31.01. für den Verbesserungsversuch im April
Eingang des Antrages beim GPA vom 01.02. bis zum 31.03. für den Verbesserungsversuch im Juni
Eingang des Antrages beim GPA vom 01.04. bis zum 31.05. für den Verbesserungsversuch im August
Eingang des Antrages beim GPA vom 01.06. bis zum 31.07. für den Verbesserungsversuch im Oktober
Eingang des Antrages beim GPA vom 01.08. bis zum 30.09. für den Verbesserungsversuch im Dezember
Eingang des Antrages beim GPA vom 01.10. bis zum 30.11. für den Verbesserungsversuch im Februar des Folgejahres
Ein Wechsel des im Erstversuch gewählten Schwerpuntbereichs ist nicht möglich.
Die Gebühr für die Verbesserungsprüfung beträgt 800 Euro. Bei Nichtteilnahme an den Aufsichtsarbeiten, Unterbrechung der Prüfung ohne wichtigen Grund oder vorzeitiger Beendigung eine Woche nach den Aufsichtsarbeiten erfolgt eine Rückerstattung von 385 Euro. Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung oder vorzeitiger Beendigung eine Woche nach Bekanntgabe der schriftlichen Ergebnisse erfolgt eine Rückerstattung von 112 Euro.
Hessen
Seit Januar 2008 gibt es auch in Hessen einen Verbesserungsversuch (vgl. den neuen § 54a des Hessischen Juristenausbildungsgesetzes). Voraussetzung zur Notenverbesserung sind:
Ein schriftlicher (formloser) Antrag auf Zulassung zum Verbesserungsversuch ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Bekanntgabe des Bestehens des Erstversuchs beim Justizprüfungsamt zu stellen.
Die Kosten betragen grundsätzlich 500 €. Man erhält jedoch einen Teilbetrag der Gebühr zurück, wenn man vor Abschluss des Prüfungsverfahrens zurücktritt:
Rücktritt vor Beginn der Klausuren: man erhält die gesamte Gebühr zurück;
Rücktritt noch vor Abschluss des schriftlichen Teils: Erstattung in Höhe von 400 €;
Rücktritt nach Abschluss der Klausuren, aber vor Bekanntgabe der Klausurnoten: 200 € Erstattung;
Rücktritt innerhalb von 3 Tagen nach Bekanntgabe der Klausurergebnisse: Erstattung i. H. v. 100 €.
Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen, eine Anrechnung von Teilleistungen des Erstversuchs ist nicht möglich.
Mecklenburg-Vorpommern
In Mecklenburg-Vorpommern gibt es seit April 2011 einen Verbesserungsversuch im zweiten Examen. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss innerhalb von 2 Monaten nach Bestehen des Examens eingereicht sein.
Die Kosten des Verbesserungsversuchs betragen insgesamt 450 €. Verzichtet man vor oder während des Versuchs auf eine Fortsetzung, ermäßigen sich die Gebühren und Auslagen. Die Einzelheiten ergeben sich aus der entsprechenden Verordnung.
Niedersachsen
Auch in Niedersachsen ist seit Ende 2009 nun ein Verbesserungsversuch möglich. Nach dem neuen § 19 des „Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen“ gilt Folgendes:
Der Antrag auf Zulassung zum Verbesserungsversuch ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Bekanntgabe des Bestehens des Erstversuchs zu stellen. Das Antragsformular kann heruntergeladen werden. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen, eine Anrechnung von Teilleistungen des Erstversuchs ist nicht möglich. Zudem wird klargestellt, dass der Verbesserungsversuch außerhalb des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses stattfindet; man erhält also während dieser Zeit keine Unterhaltsbeihilfe.
Die Kosten betragen grundsätzlich 400 €. Man erhält jedoch einen Teilbetrag der Gebühr zurück, wenn man vor Abschluss des Prüfungsverfahrens zurücktritt:
Rücktritt vor Beginn der Klausuren: man erhält 370 € der gezahlten Gebühr zurück;
Rücktritt nach Beginn der ersten Klausur, aber noch vor der mündlichen Prüfung: Erstattung in Höhe von 150 €.
Nordrhein-Westfalen
Seit 2007 gibt es für Referendare auch die Möglichkeit, einen Notenverbesserungsversuch zu machen. Wer diese Möglichkeit in Anspruch nehmen möchte, hat Folgendes zu beachten:
Innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Bestehen des Erstversuchs muss man einen Antrag auf Zulassung zum Verbesserungsversuchs stellen. Der Antrag ist an den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu richten.
Nach der Gebührenordnung ist grundsätzlich eine Gebühr in Höhe von 975 € zu zahlen. Die Gebühr ermäßigt sich auf 125 €, wen man nach Beginn des schriftlichen Examens auf eine Fortführung verzichtet. Erklärt man den Verzicht innerhalb von 3 Tagen nach Bekanntgabe der Klausurergebnisse, ermäßigt sich die Gebühr zumindest noch auf 725 €.
Rheinland-Pfalz
Nach § 42 I Nr. 2 JAPO ist es in Rheinland-Pfalz möglich, einen Notenverbesserungsversuch zu machen. Die Gebühr für diesen Verbesserungsversuch beträgt 500,00 €.
Die volle Rückerstattung erhält man, wenn der Antrag vor der Zulassung zurückgenommen wurde. Nach der Zulassung, aber vor Beginn der schriftlichen Prüfung gibt es eine Ermäßigung auf 125 €. Wird der Antrag bis auf drei Tage nach der schriftlichen Prüfung zurückgenommen, ermäßigt sich der Betrag auf 250 €, und auf 375 €, wenn die Rücknahme des Antrags bis drei Tage nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung erfolgte.
Saarland
Auch im Saarland gibt es einen Notenverbesserungsversuch. Die Bewerberin/der Bewerber muss die Wiederholungsprüfung in dem nächsten oder dem übernächsten Prüfungstermin ablegen, der auf das Ende des laufenden Prüfungstermins folgt. Das Zulassungsgesuch ist spätestens 3 Wochen vor Beginn der Prüfung, zu der die Bewerberin/der Bewerber zugelassen werden will, schriftlich an den Präsidenten des Landesprüfungsamtes für Juristen zu richten.
Die Kosten für den Notenverbesserungsversuch betragen 400 €.
Sachsen
Nach § 55 SächsJAPO können Referendare in Sachsen einen Notenverbesserungsversuch wahrnehmen. Man muss dann allerdings eine Gebühr in Höhe von 450 € zahlen.
Sachsen-Anhalt
In Sachsen-Anhalt wurde bereits ein Notenverbesserungsversuch eingeführt. Wer diesen Verbesserungsversuch wahrnehmen möchte, muss eine Gebühr in Höhe von 400 € zahlen. Ein Antragsformular sowie ein Hinweisformular können auf der Internetseite des Landes herunter geladen werden.
Thüringen
Auch in Thüringen gibt es „gegen Kostenerstattung“ einen Notenverbesserungsversuch. Die Gebühr beträgt grundsätzlich 200 €. Tritt der Kandidat nach Anmeldung zur Verbesserung, aber noch vor Erhalt der Zulassungsentscheidung zurück, erhält er 200 Euro zurück. Verzichtet er noch vor der mündlichen Prüfung, bekommt er immerhin 100 Euro zurückbezahlt.
Gewichtung des Vortrags
Das LJPA NRW veröffentlicht jedes Jahr Statistiken zur Notenverbesserung. So haben sich 2012 von 409 Prüflingen 217 verbessert, davon 109 mit Notensprung:
ausreichend -> befried.: 56
ausreichend -> vb: 2
ausreichend -> gut: 0
befriedigend -> vb: 49
befriedigend -> gut: 0
vollbefriedigend -> gut: 2
Gebühren
Die Länder erheben folgende Gebühren, wenn man einen Verbesserungsversuch macht:
650 Euro |
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kostenlos |
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600 Euro |
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600 Euro |
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800 Euro |
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800 Euro |
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500 Euro |
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450 Euro |
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400 Euro |
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975 Euro |
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500 Euro |
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400 Euro |
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450 Euro |
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400 Euro |
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800 Euro |
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200 Euro |